Das war doch voraus zu sehen, das dies irgendwann kommt. Bei anderen KNB'S kostet der Kabelanschluss bereits ca. 18€.
Kombi 400 / PŸUR TV HD & 2x HD Optition / Premium TV Plus / WOW TV / Kabelio Receiver: VU+Duo 4K se + VU+Duo 4K + VU+Zero 4K / 2x CI Plus Modul / Pyur TV Box
FRITZ!Box 6591 Cable (FRITZ!OS 8.24-128419 BETA ) + Fritz Repeater 3000 + Fritz Fon C6
berndione hat geschrieben:Läuft denn zum 1.9.2016 dein Vertrag über TV aus ? Ansonsten hast du natürlich, wie immer, ein Sonderkündigungsrecht bei einseitiger Vertragsänderung.
Laut AGB habe ich kein Sonderkündigungsrecht sofern es nicht über 5% sind und einmal im Jahr erhöht wird.
Nun TC kann ja in die AGB schreiben was sie wollen. Ob die Klauseln gesetzeskonform sind steht auf einem anderen Blatt. TC fährt doch schon immer mit der Masche: Bei kleinen Summen wird es die Mehrheit schlucken.
Soweit ich weiß sind solche Klauseln zulässig, soweit die Erhöhung 5% nicht übersteigt, ansonsten ist dem Kunden ein Sonderkündigungsrecht einzuräumen. Und ich meine auch, dass die Erhöhung ausreichend zu begründen ist. Das dürfte angesichts der Kostenentwicklung und der Investitionen auch durchaus plausibel sein.
Wieso immer Sonderkündigungsrecht? Vertrag ist Vertrag. Es besteht erstmal das Recht auf Einhaltung des Vertrages. Ob eine 5%-Klausel gültig ist, wäre dann als nächstes zu prüfen. Wenn nein: Vertrag bleibt zu alten Konditionen bestehen -> kein Sonderkündigungsrecht. Wenn ja: dann vielleicht Sonderkündigungsrecht, wenn nicht zumutbar (Daumenregel >5 %).
PS: Nur weil die anderen erhöhen oder man Investitionen getätigt hat, ist kein zulässiger Grund. Da muss schon irgendwas vorliegen, was speziell bei dem Kunden die Kosten erhöht (und nur die Kostensteigerung darf weitergegeben werden: also nach detaillierter Auflistung fragen).
6. Änderung von AGB, Leistungen und Preisen
6.1
Wenn und soweit sich ihre folgenden Kosten für die Versorgung mit
Fernseh- und Hörfunkprogrammen sowie Multimediadiensten insgesamt
erhöhen oder vermindern, ist die Gesellschaft bei einer Erhöhung der
Kosten zu einer Erhöhung der Entgelte berechtigt und bei einer Vermin
-
derung der Kosten zu einer Senkung der Entgelte verpflichtet: (i) Signalko
-
sten oder Kosten dritter Vorlieferanten und (ii) Urheberrechtsvergütungen.
Bei der Ermittlung, ob sich die Kosten insgesamt verändert haben, ist zu
berücksichtigen, ob und wieweit Steigerungen bei einem Kostenfaktor
durch Senkungen bei anderen Kostenfaktoren ausgeglichen werden. Zum
Ausgleich von Kostensteigerungen darf die Gesellschaft die Entgelte je
-
derzeit, aber nicht mehr als einmal innerhalb von 12 Monaten anpassen.
Eine Erhöhung der Entgelte nachdieser Ziffer 6.1 ist ausschließlich zum
Ausgleich von Kostensteigerungen zulässig. Die Gesellschaft wird dem
Kunden eine Erhöhung spätestens zwei Monate im Voraus mitteilen.
6.2 Sollte eine Entgelterhöhung gemäß Ziffer 6.1 mehr als 5% des im
Zeitpunkt der Erhöhung geltenden Entgelts betragen, so ist der Kunde
berechtigt, den Vertrag bezüglich der betroffenen Vertragsleistungen vor
-
zeitig innerhalb von 4 (vier) Wochen nach Zugang der Mitteilung über die
Entgelterhöhung zu kündigen. Macht der Kunde von diesem Sonderkündi
-
gungsrecht Gebrauch, wird der Vertrag bezüglich der betroffenen Vertrags
-
leistungen mit Wirkung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Entgeltanpas
-
sung beendet. Die Gesellschaft wird den Kunden in der Mitteilung auf sein
Sonderkündigungsrecht ausdrücklich hinweisen.
6.3
Bei einer Veränderung des Umsatzsteuersatzes ändert sich das
monatliche Entgelt zum Zeitpunkt der Einführung des geänderten Satzes
entsprechend.
6.4
Die Gesellschaft ist berechtigt Änderungen, Anpassungen oder Ergän
-
zungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen jederzeit vorzunehmen,
sofern nicht wesentliche Regelungen des Vertragsverhältnisses (insbeson
-
dere Art und Umfang, Laufzeit, Kündigung) umfasst sind. Dies ist insbe
-
sondere dann erforderlich, wenn Regelungslücken nach Vertragsschluss
entstanden sind (z.B. durch Gesetzesänderungen, Erklärung der Unwirk
-
samkeit Allgemeiner Geschäftsbedingungen durch die Rechtsprechung).
Die geänderten Bedingungen werden dem Kunden in Textform mindestens
sechs Wochen vor Inkrafttreten bekanntgegeben. Die Änderungen gelten
als genehmigt, wenn der Kunde diesen nicht innerhalb von sechs Wochen
nach Zugang der Mitteilung widerspricht. Bei Ausübung des Widerspruchs
-
rechts durch den Kunden werden die Änderungen nicht Vertragsbestandteil
und der Vertrag wird unverändert fortgesetzt. Die Gesellschaft wird auf die
Möglichkeit des Widerspruchs und Einhaltung der Frist gesondert hinwei
-
sen. Das Kündigungsrecht bleibt hiervon unberührt.
7. Verzug, Leistungsabschaltung, Abklemmung
oschn hat geschrieben:Wieso immer Sonderkündigungsrecht? Vertrag ist Vertrag. Es besteht erstmal das Recht auf Einhaltung des Vertrages. Ob eine 5%-Klausel gültig ist, wäre dann als nächstes zu prüfen. Wenn nein: Vertrag bleibt zu alten Konditionen bestehen -> kein Sonderkündigungsrecht. Wenn ja: dann vielleicht Sonderkündigungsrecht, wenn nicht zumutbar (Daumenregel >5 %).
PS: Nur weil die anderen erhöhen oder man Investitionen getätigt hat, ist kein zulässiger Grund. Da muss schon irgendwas vorliegen, was speziell bei dem Kunden die Kosten erhöht (und nur die Kostensteigerung darf weitergegeben werden: also nach detaillierter Auflistung fragen).
Bei mir wurde nichts investiert, da das Hausnetz nicht Tele Columbus gehört. Wann wurde denn der letzte Kanal aufgeschaltet?